Was regelt Rule B9?
Die Incoterms® 2020 legen für die sogenannten C-Klauseln (CIF, CFR, CPT, CIP) klar fest: Der Verkäufer trägt die Kosten des Haupttransports bis zum vereinbarten Zielort. Kosten der Entladung gehen zulasten des Käufers – es sei denn, sie sind bereits im Frachtvertrag des Verkäufers enthalten.
Entscheidend ist Rule B9 a): Alle Gebühren, die nach der Entladung anfallen, sind eindeutig Sache des Käufers. Umgekehrt bedeutet das: Gebühren, die vor oder während der Entladung anfallen und nicht im Frachtvertrag vereinbart waren, dürfen nicht nachträglich vom Importeur verlangt werden.
Die 11 Incoterms® 2020 Regeln im Überblick
Kurz erklärt, ohne Fachjargon — welche Klausel wofür steht.
Für jede Transportart
Nur für Seefracht
Das bekannte Muster: Ankunftsavis, dann die Überraschung
Ein in der Praxis häufiges Szenario: Ein Spediteur kündigt die Ankunft der Ware an und stellt neben den regulären Kosten (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Nachlauf) zusätzliche, nicht vereinbarte Positionen in Rechnung – etwa "China Import Service Fee", "Destination Exchange Rate Surcharge" oder "Delivery Order Fee". Die Auslieferung wird von deren Zahlung abhängig gemacht.
Diese Summen können schnell über CHF 1'000 ausmachen – ohne dass der Importeur eine Möglichkeit hatte, sie vorher zu prüfen oder abzulehnen.
Was sagt die Rechtsprechung dazu?
Diese Problematik ist auch juristisch dokumentiert: Prof. Dr. Burghard Piltz (Ahlers & Vogel Hamburg) zeigt in einem Fachbeitrag auf, dass die Warenherausgabe nach den C-Klauseln der Incoterms® 2020 rechtlich nicht von der Zahlung nachträglicher, nicht vereinbarter Zielortgebühren abhängig gemacht werden darf. Auch eine separate "Delivery Order Fee" steht dem Avis-Spediteur nach der Rechtsprechung Hamburger Gerichte nicht zu.
Vollständiger Fachbeitrag: Piltz Legal – "China Import Service Fee – Abzocke bei CIF-Importen" → Quelle: OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.1.2018 (I-20 U 82/17), RdTW 2018, 141 ff.So schützen Sie sich vorab
FairFreight International macht Rule B9 praktisch anwendbar: Der Exporteur bestätigt vor Versand digital und SHA-256-verschlüsselt alle am Zielort anfallenden Kosten. Weicht die spätere Rechnung davon ab, haben Sie sofort ein Beweismittel in der Hand.
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